VG Braunschweig kritisiert unverhältnismäßigen Eingriff in Grundrechte
Förderverein Niedersächsischer
Flüchtlingsrat e. V., Presseerklärung, 1.10.2002
"Modell X": VG Braunschweig kritisiert
unverhältnismäßigen Eingriff in Grundrechte
Flüchtlingsrat fordert sofortige Schließung der niedersächsischen
Ausreiselager
Mit deutlichen Worten hat das VG Braunschweig in einer grundlegenden Entscheidung
vom 29. August 2002 Az. 3 A 110/02 die Praxis der Zwangsunterbringung von
Flüchtlingen im sog. "Modell X", der niedersächsischen Variante
der sog. "Ausreisezentren", kritisiert. Zur Entscheidung stand der
Fall eines bhutanesischen Flüchtlings, der schon über 11 Monate getrennt
von Frau und Kind im Braunschweiger Ausreiselager lebte. Der Aufenthalt des
Flüchtlings in der Einrichtung diene, so das Gericht, "(nur noch)
dazu, die Perspektiven des Ausländers in Bezug auf seine gewohnte Wohnumgebung,
ggfs. vorhandene Erwerbstätigkeit und sonstige bisherige Lebensumstände
auf Dauer zu zerschlagen und auf diese Weise ... Druck auszuüben."
Der Betroffene solle durch diese Maßnahmen dazu gebracht werden, "seine
bisher gemachten Angaben zu ändern oder in Anbetracht der aus seiner Sicht
ausweglosen Situation unterzutauchen". Für einen derartig schwerwiegenden
Eingriff fehle es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.
Ausführlich schildert das Verwaltungsgericht die "grundrechtsrelevanten
Einschränkungen", denen Flüchtlinge im "Modell X" unterworfen
sind: Der Flüchtling "hat in der als Gemeinschaftsunterkunft geführten
Einrichtung in der Regel in Mehrbettzimmern mit Gemeinschaftswaschküchen
und -toiletten und Gemeinschaftsverpflegung zu wohnen, obwohl das für geduldete
Ausländer geltende Ausländergesetz eine Pflicht zum Wohnen in einer
bestimmten Unterkunft ... nicht kennt. ... Sein Aufenthalt ist ... auf den Bereich
der Stadt Braunschweig beschränkt. Rein tatsächlich sind die Möglichkeiten
seiner Lebensgestaltung aufgrund der in der Regel vorgenommenen Leistungskürzung
... in erheblicher Weise beschränkt, da ihm keinerlei finanzielle Barmittel
zur Verfügung stehen. Nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen
Verhandlung [Bezirksregierung Braunschweig] wird seine Anwesenheit in der Einrichtung
über jeweils montags bis mittwochs zu erfüllende Meldepflichten kontrolliert.
Ebenso wird die Einnahme von Mahlzeiten im Wege der Kontrolle der Essensstempel
überprüft, obwohl selbst aus dem für Asylbewerber geltenden §47
AsylVfG keine Verpflichtung zu dauernder physischer Anwesenheit in der Aufnahmeeinrichtung
oder deren unmittelbarer Nähe hergeleitet werden kann. ..."
Der niedersächsische Flüchtlingsrat begrüßt die noch
nicht rechtskräftige - Entscheidung des Verwaltungsgerichts und sieht sich
in seiner Einschätzung bestätigt, dass die Zwangsunterbringung von
Flüchtlingen unter unmenschlichen Bedingungen in den niedersächsischen
Ausreiselagern unverhältnismäßig und verfassungswidrig ist.
Die staatlicherseits ergriffenen Maßnahmen dienen, wie das Verwaltungsgericht
jetzt bestätigt hat, offenkundig dem Ziel, Flüchtlinge zu zermürben
und in die Illegalität zu drängen. Rund 50% der Flüchtlinge halten
das Leben im Lager nicht aus und tauchen in die Illegalität ab, das ist
das niederschmetternde Ergebnis des "Modell X".
Vor diesem Hintergrund fordern wir die niedersächsische Landesregierung
auf, dem Beispiel der Niederlande oder des Landes Nordrhein-Westfalen zu folgen,
alle Ausreiselager sofort zu schließen und einzugestehen, dass das "Modell
X" offenkundig gescheitert ist. Auch die Tatsache, dass das Zuwanderungsgesetz
ab dem 1.1.2003 eine Gesetzesgrundlage für so genannte "Ausreiseeinrichtungen"
vorsieht, ändert nichts an der Rechtswidrigkeit der in Niedersachsen praktizierten
Maßnahmen. "Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
muss auch nach der neuen Rechtslage gelten", stellt Marei Pelzer von PRO
ASYL in einer Stellungnahme zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts fest.
Zwar ist - anders als bei der Abschiebungshaft - bei der Unterbringung in Ausreiseeinrichtungen
keine zeitliche Obergrenze des Zwangsaufenthalts vorgesehen. Eine unbegrenzte
Unterbringung in Ausreiseeinrichtungen ist dennoch nicht zulässig. "In
einem Rechtsstaat dürfen Menschen nicht dauerhaft in Internierungslagern
verwahrt werden, wenn der ursprüngliche Zweck für jeden erkennbar
nicht erreicht werden kann."