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VG Braunschweig (29.08.2002): Unverhältnismäßiger Eingriff in Grundrechte (3 A 110/02) Kommentar

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VG Braunschweig kritisiert unverhältnismäßigen Eingriff in Grundrechte

Förderverein Niedersächsischer Flüchtlingsrat e. V., Presseerklärung, 1.10.2002

"Modell X": VG Braunschweig kritisiert unverhältnismäßigen Eingriff in Grundrechte

Flüchtlingsrat fordert sofortige Schließung der niedersächsischen Ausreiselager

Mit deutlichen Worten hat das VG Braunschweig in einer grundlegenden Entscheidung vom 29. August 2002  Az. 3 A 110/02  die Praxis der Zwangsunterbringung von Flüchtlingen im sog. "Modell X", der niedersächsischen Variante der sog. "Ausreisezentren", kritisiert. Zur Entscheidung stand der Fall eines bhutanesischen Flüchtlings, der schon über 11 Monate getrennt von Frau und Kind im Braunschweiger Ausreiselager lebte. Der Aufenthalt des Flüchtlings in der Einrichtung diene, so das Gericht, "(nur noch) dazu, die Perspektiven des Ausländers in Bezug auf seine gewohnte Wohnumgebung, ggfs. vorhandene Erwerbstätigkeit und sonstige bisherige Lebensumstände auf Dauer zu zerschlagen und auf diese Weise ... Druck auszuüben." Der Betroffene solle durch diese Maßnahmen dazu gebracht werden, "seine bisher gemachten Angaben zu ändern oder in Anbetracht der aus seiner Sicht ausweglosen Situation unterzutauchen". Für einen derartig schwerwiegenden Eingriff fehle es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.

Ausführlich schildert das Verwaltungsgericht die "grundrechtsrelevanten Einschränkungen", denen Flüchtlinge im "Modell X" unterworfen sind: Der Flüchtling "hat in der als Gemeinschaftsunterkunft geführten Einrichtung in der Regel in Mehrbettzimmern mit Gemeinschaftswaschküchen und -toiletten und Gemeinschaftsverpflegung zu wohnen, obwohl das für geduldete Ausländer geltende Ausländergesetz eine Pflicht zum Wohnen in einer bestimmten Unterkunft ... nicht kennt. ... Sein Aufenthalt ist ... auf den Bereich der Stadt Braunschweig beschränkt. Rein tatsächlich sind die Möglichkeiten seiner Lebensgestaltung aufgrund der in der Regel vorgenommenen Leistungskürzung ... in erheblicher Weise beschränkt, da ihm keinerlei finanzielle Barmittel zur Verfügung stehen. Nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung [Bezirksregierung Braunschweig] wird seine Anwesenheit in der Einrichtung über jeweils montags bis mittwochs zu erfüllende Meldepflichten kontrolliert. Ebenso wird die Einnahme von Mahlzeiten im Wege der Kontrolle der Essensstempel überprüft, obwohl selbst aus dem für Asylbewerber geltenden §47 AsylVfG keine Verpflichtung zu dauernder physischer Anwesenheit in der Aufnahmeeinrichtung oder deren unmittelbarer Nähe hergeleitet werden kann. ..."

Der niedersächsische Flüchtlingsrat begrüßt die  noch nicht rechtskräftige - Entscheidung des Verwaltungsgerichts und sieht sich in seiner Einschätzung bestätigt, dass die Zwangsunterbringung von Flüchtlingen unter unmenschlichen Bedingungen in den niedersächsischen Ausreiselagern unverhältnismäßig und verfassungswidrig ist. Die staatlicherseits ergriffenen Maßnahmen dienen, wie das Verwaltungsgericht jetzt bestätigt hat, offenkundig dem Ziel, Flüchtlinge zu zermürben und in die Illegalität zu drängen. Rund 50% der Flüchtlinge halten das Leben im Lager nicht aus und tauchen in die Illegalität ab, das ist das niederschmetternde Ergebnis des "Modell X".

Vor diesem Hintergrund fordern wir die niedersächsische Landesregierung auf, dem Beispiel der Niederlande oder des Landes Nordrhein-Westfalen zu folgen, alle Ausreiselager sofort zu schließen und einzugestehen, dass das "Modell X" offenkundig gescheitert ist. Auch die Tatsache, dass das Zuwanderungsgesetz ab dem 1.1.2003 eine Gesetzesgrundlage für so genannte "Ausreiseeinrichtungen" vorsieht, ändert nichts an der Rechtswidrigkeit der in Niedersachsen praktizierten Maßnahmen. "Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss auch nach der neuen Rechtslage gelten", stellt Marei Pelzer von PRO ASYL in einer Stellungnahme zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts fest. Zwar ist - anders als bei der Abschiebungshaft - bei der Unterbringung in Ausreiseeinrichtungen keine zeitliche Obergrenze des Zwangsaufenthalts vorgesehen. Eine unbegrenzte Unterbringung in Ausreiseeinrichtungen ist dennoch nicht zulässig. "In einem Rechtsstaat dürfen Menschen nicht dauerhaft in Internierungslagern verwahrt werden, wenn der ursprüngliche Zweck für jeden erkennbar nicht erreicht werden kann."

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